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Schöffen- und Jugendschöffenwahl für die Geschäftsjahr 2024 bis 2028
In diesem Jahr stehen wieder Schöffen- und Jugendschöffenwahlen an. Dazu ist die Gemeinde angehalten, dem Amtsgericht (für die Schöffenwahl) bzw. dem Landratsamt (für die Jugendschöffenwahl) Vorschlagslisten mit geeigneten Bewerbern zur Verfügung zu stellen. Die genannten Institutionen treffen dann ihre Auswahl.
Die Kandidaten für das Amt des Schöffen müssen vom Gemeinderat gewählt werden, die Jugendschöffen hingegen werden vom Landratsamt ausgewählt. In beiden Fällen sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
Aufgenommen werden dürfen nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG, die bei Beginn der Amtsperiode (1.1.2024) das fünfundzwanzigste Lebensjahr, jedoch noch nicht das siebzigste Lebensjahr, vollendet haben werden. Des Weiteren müssen sie zur Zeit der Aufstellung in der Gemeinde wohnen und gesundheitlich in der Lage sein, das Amt auszuführen. Ferner dürfen sie nicht in Vermögensverfall geraten sein.
Unfähig für ein Amt des Schöffen sind Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind. Auch Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren läuft, das den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hätte, können nicht berücksichtigt werden.
Sollten Sie Interesse an dem verantwortungsvollen Ehrenamt des Schöffen haben, können Sie sich bis 31. März 2023 bei der Gemeinde bewerben. Entsprechende Formulare für Schöffen und Jugendschöffen finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Herr Munkes unter der Telefonnummer 07392 9719-13 gerne zur Verfügung.
Anforderungen an das Schöffenamt
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt.
Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.