Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Sie wollen vorübergehend als gewerbetreibende Person aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei uns anzeigen.
Für Vereine gilt diese Verpflichtung nur, wenn alkoholische Getränke angeboten werden sollen.
Die früher notwendige Gestattung wurde durch diese Anzeigepflicht abgelöst.